Durch Rechtsverordnungen der oberen Wasserbehörden (Regierungspräsidien) sind in Hessen Überschwemmungsgebiete gem. § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)Öffnet sich in einem neuen Fenster in Verbindung mit §§ 45 und 76 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG)Öffnet sich in einem neuen Fenster festgesetzt worden. Die Festsetzungen erfassen nach § 76 Abs. 2 WHG mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasser statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. In diesen Gebieten gelten die Schutzbestimmungen des § 78 WHG. Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, für die der Schutz des § 78 WHG greift, gelten gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 HWG auch die Beckenräume von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Außerdem unterfallen dem Schutz des § 78 WHG auch die Gebiete zwischen den oberirdischen Gewässern und Deichen auf Grundlage der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 Satz 1 WHG als bereits nach altem Recht als festgesetzt geltende Überschwemmungsgebiete (siehe auch § 74 Abs. 1 Satz 1 HWG). Festgesetzte Überschwemmungsgebiete unterfallen außerdem dem Schutz des § 77 WHG.
Ausweisung von Gebieten
Überschwemmungsgebiete
Nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (insbesondere solche Gebiete, in welchen das bisher bestehende Schadenspotenzial nicht so hoch ist, dass es eine Festsetzung gerechtfertigt hätte) unterfallen nur dem Schutz des § 77 WHG.
Auch die HochwasserrisikomanagementpläneÖffnet sich in einem neuen Fenster enthalten in den Gefahrenkarten Gebiete, die statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt werden. Hier handelt es sich jedoch um eine rechnerisch ermittelte Linie des genau 100-jährlichen Hochwassers, während die festgesetzten Überschwemmungsgebiete auf ein mindestens 100-jährlichen Hochwassers abstellen, also über die Linie des genauen 100-jährlichen Hochwassers hinausgehen können. Bei der Feststellung von Unterschieden zwischen den Grenzen der Überschwemmungsgebiete und den Linien des 100-jährlichen Hochwassers in den Gefahrenkarten empfiehlt sich eine Anfrage an die Obere Wasserbehörde zur Klärung des Sachverhaltes.
Ausweisung von Baugebieten
In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten und den Gebieten, die als festgesetzt gelten, sind gem. § 78 Abs. 1 WHG insbesondere die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen und anderen den Hochwasserabfluss behindernden Gegenständen verboten. In Ausnahmefällen kann die obere Wasserbehörde die Ausweisung neuer Baugebiete genehmigen und kann die untere Wasserbehörde Anlagen und sonstige Gegenstände genehmigen. Auch wenn ein neues Baugebiet genehmigt worden ist, bedürfen die einzelnen Gebäude zusätzlich der Genehmigung. Die Erteilung von Genehmigungen erfordert die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen, insbesondere aber einen Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes. Einen solchen Retentionsraumausgleich verlangt § 77 WHG auch in nicht festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt in Hessen durch Rechtsverordnung gem. § 13 HWG. Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet, bei der der Entwurf der Verordnung offengelegt wird und die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Belange sowie alle betroffenen Privatpersonen und Unternehmen Bedenken und Anregungen vorbringen können. Nach Erlass der Rechtsverordnung wird diese in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Von den Überschwemmungsgebieten im Sinne des WHG und HWG sind zu unterscheiden die überschwemmungsgefährdeten Gebiete. Diese Gebietskategorie kennt das WHG nicht, es handelt sich um eine besondere Regelung im Hessischen Wassergesetz, § 46 HWG. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind die Gebiete, die erst bei einem über 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt werden oder die bei Versagen von Deichen oder anderen Hochwasserschutzanlagen überschwemmt werden können. Diese Gebiete sind lediglich in den Gefahrenkarten der Hochwasserrisikomanagementpläne dargestellt und erfassen dort die Gebiete des sog. „Extremhochwassers“. In den überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind nach § 46 HWG Vorkehrungen zu treffen und soweit erforderlich bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern.