Überschwemmte Fahrbahnkreuzung

Hochwasservorsorge

Das Gebot der Hochwasservorsorge richtet sich an jeden, der Einfluss auf die Wirkung eines Hochwassers nehmen kann oder der von Hochwasser betroffen sein kann. Es wendet sich also u. a. an Gefahrenabwehr- und Wasserbehörden bis hin zu den einzelnen Hausbesitzern oder Versicherungsträgern.

Nach § 5 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz ist jeder, der von Hochwasser betroffen sein kann, verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserwirkungen und zur Schadensminderung zu treffen. Das heißt, dass sich jeder Betroffene einer potentiellen Gefährdung z.B. seines Hauses bewusst sein soll und sich, bevor er von einem Hochwasser betroffen und geschädigt wird, mit den potentiellen Folgen auseinandersetzen und Gegenmaßnahmen vorbereiten muss. Den Behörden obliegt es, die dazu erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.