Gestapelte Sandsäcke der Feuerwehr halten Losse vom überschwemmen der Straße in einem Wohngebiet ab.

Gefahrenabwehr & Katastrophenschutz

Der Katastrophenschutz umfasst Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe, worunter auch ein extreme Hochwasser fallen, zu schützen.

Ein Hochwasser kann sich zu einer Katastrophe entwickeln, wenn eine größere Gefährdungs- und Gefahrenlage zu erwarten ist bzw. bereits erhebliche Schäden eingetreten sind. Dabei handelt es sich in der Regel um eine länger andauernde und meist großräumige Schadenslage, die mit der normalerweise vorgehaltenen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) nicht angemessen bewältigt werden kann und die nur mit überregionaler (oder internationaler) Hilfe und zusätzlichen Ressourcen (Militär sowie nicht organisierte Bevölkerungsteile) unter Kontrolle gebracht werden kann.

Gemäß dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) ist das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster die Oberste Katastrophenschutzbehörde.

Für die Hochwasserabwehr vor Ort sind die kommunalen Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinde, Landkreise) mit ihren Einsatzkräften (Feuerwehr etc.) zuständig. Ihre Aufgabe ist es, vorbereitende Maßnahmen bei Hochwasserwarnungen zu treffen und im Ernstfall das Hochwasser möglichst weitgehend abzuwehren.

Spitzt sich eine Hochwasserlage zu, ist zu prüfen, ob HBKG, im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) und im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vorgegebenen Maßnahmen für die tägliche und allgemeine Gefahrenabwehr noch ausreichend sind. Bereits zu diesem Zeitpunkt können bei Bedarf Kräfte des Katastrophenschutzes  unterhalb der Katastrophenschwelle zur Unterstützung eingesetzt werden.

Sollte die Lage so nicht mehr zu beherrschen sein, haben die örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden (Landräte bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) den Katastrophenfall festzustellen.

Dies ist insbesondre dann der Fall, wenn das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind. Um diese Krisensituation zu bewältigen, sind die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich.

Die Regierungspräsidien als obere Katastrophenschutzbehörden unterstützen die örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden. Nach § 35 HBKG können die Regierungspräsidien die Zuständigkeit im Einzelfall auch an sich ziehen, insbesondere, wenn sich die Katastrophe auf das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden erstreckt. Darüber hinaus kann es die Einsatzleitung an einen andere untere Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die Abwehrmaßnahmen so wirksamer zu leiten sind.

Schlagworte zum Thema